Satzung

Stand 27.02.2023

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen zeltlagerverein „unsere welt“ e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Des Weiteren wendet der Verein die weibliche Schreibweise bei geschlechtsbestimmenden Begriffen an.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, gemäß § 52 Abs. 2 Nr.4 AO, sowie die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. Er wirkt auf gemeinnütziger Grundlage als Träger der freien Jugendhilfe. Er ist Trägerverein der SJD-Die Falken, Landesverband Hamburg, und ist treuhänderisch mit seinen Einrichtungen und dem Vermögen für die SJD-Die Falken in Hamburg tätig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung von Zeltlagerplätzen für Kinder und Jugendliche. Der Verein stellt seine Einrichtungen neben den Hamburger SJD-Die Falken auch allen anderen Gliederungen der SJD-Die Falken sowie anderen Trägern zur Durchführung von Zeltlagern, Freizeiten und Seminaren zur Verfügung.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind die jeweiligen Mitglieder des Landesvorstands, die Landessekretärinnen und die Mitglieder der Kontrollkommission der SJD-Die Falken, Landesverband Hamburg. Darüber hinaus kann der Vereinsvorstand weitere Mitglieder aufnehmen, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins aktiv fördern und sich zu den Grundsätzen der SJD-Die Falken bekennen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden der Funktionen bei den SJD-Die Falken oder durch eine Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand über die Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird, eine aktive Förderung des Vereins und seiner Aufgaben nicht erfolgt oder gegen die Grundsätze der SJD-Die Falken verstoßen wird.

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Mitarbeiterkreis
Der Verein bildet zur Durchführung seiner Aufgaben einen Kreis von Mitarbeiterinnen. Die Mitarbeiterinnen werden zu allen Mitgliederversammlungen eingeladen und haben dort Rederecht.

§ 4a Fördernde Mitgliedschaft
Personen und Gruppen, die die Zwecke des Vereins ideell oder materiell fördern wollen, können durch Beschluss des Vorstands als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben dort Rederecht. Bei einer Gruppe mit fördernder Mitgliedschaft wird dieses durch eine von ihr beauftragte Person wahrgenommen. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand oder aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstands, in dem festgestellt wird, dass eine Förderung der Zwecke des Vereins nicht mehr erfolgt.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Ein Frauenanteil von 50% und mehr wird angestrebt. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes intern geregelt.

Es können auf Antrag des Vorstandes zusätzliche Vorstandsmitglieder gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der SJD-Die Falken sein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist er gebunden. Er kann eine Geschäftsführerin bestellen. Die Geschäftsführung und die Bestellung einer Geschäftsführerin erfolgt in Übereinstimmung mit dem Vorstand der SJD-Die Falken, Landesverband Hamburg. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins, sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Der Geschäfts- und Kassenbericht ist durch die Kontrollkommission vorher zu prüfen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.

§ 6 Kontrolle von Beschlüssen, Geschäfts- und Kassenführung
Zur Kontrolle der Einhaltung der Satzung, der Beschlüsse, der Geschäfts- und Kassenführung ist die Kontrollkommission der SJD-Die Falken, Landesverband Hamburg im Verein tätig. Die Kontrollkommission hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen, ihr sind alle Organe des Vereins auskunftspflichtig; alle Bücher und Kassen sind offenzulegen. Auf der Mitgliederversammlung berichtet die Kontrollkommission über ihre Tätigkeit, unterbreitet Vorschläge und schlägt ggf. die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 7 Beschlüsse, Satzungsänderung
Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Beschlüsse, die die Satzung ändern oder den Verein auflösen, bedürfen auf einer Mitgliederversammlung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Mitgliedschaft im Bundesträgerverein
Der Zeltlagerverein ist Mitglied im Bundesträgerverein der SJD-Die Falken, dem Zeltlagerplatz e. V., Berlin

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Einrichtungen und das gesamte Vermögen an den Landesverband Hamburg der SJD-Die Falken, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr bestehen, fallen die Einrichtungen und das Vermögen an den Bundesträgerverein der SJD-Die Falken, den Zeltlagerplatz e.V., Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27.02.2023

Ergänzung § 5, Abs.1, Satz 2 " ... für zwei Jahre ... " durch die Mitgliederversammlung am 1. November 1996.
Ergänzung § 4a "Fördernde Mitgliedschaft" durch die Mitgliederversammlung am 7. Februar 2003.
Änderung § 8 „Mitgliedschaft im Bundesträgerverein“ und § 9 „Auflösung des Vereins“ durch die Mitgliederversammlung am 14. April 2014
Änderung § 1 „Name und Sitz“, Änderung und Ergänzung § 2 „Zweck und Aufgaben“, Ergänzung § 8 „Mitgliedschaft im Bundesträgerverein“ und Änderung und Ergänzung § 9 „Auflösung des Vereins“ durch die Mitgliederversammlung am 13.02.2017
Änderung und Ergänzung § 1 „Name und Sitz“, Ergänzung § 8 „Mitgliedschaft im Bundesträgerverein“ und Ergänzung § 9 „Auflösung des Vereins“ durch die Mitgliederversammlung am 27.05.2019
Änderung § 5, Abs. 1, Satz 2 Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Ein Frauenanteil von 50% und mehr wird angestrebt. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes intern geregelt, Satz 3 … zusätzliche Vorstandsmitglieder..., Satz 8 … jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Durch die Mitgliederversammlung am 18.10.2021
Änderung § 5 Punkt 2 Mitgliederversammlung, Satz 8 …. einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin zu unterzeichnen sind. Durch die außerordentliche MV am 27.02.2023